Modalitäten & Preise
Die Anzahl der Beratungseinheiten richtet sich ganz nach Ihren persönlichen Anliegen. Oft kann bereits ein erstes Gespräch dabei helfen, neue Klarheit zu gewinnen und die nächsten Schritte für Ihren Weg zu planen. Wie viele Einheiten Sie in Anspruch nehmen möchten, entscheiden Sie ganz flexibel nach Ihrem eigenen Bedarf.
- Beratungseinheit: Dauer ca. 90 Minuten | Investition: 80,00 Euro*
Yager-Code
Die Prozessbegleitung mit dem Yager-Code umfasst in der Regel fünf Einheiten.
- Investition für das Gesamtpaket: 400,00 Euro*
Sollten Sie Ihr persönliches Ziel vor Ablauf der fünf Termine erreichen, können Sie die Prozessbegleitung jederzeit beenden und zahlen nur für die tatsächlich genutzten Einheiten.
Gutschein für eine Begleitung
Manchmal ist das wertvollste Geschenk, das man einem Menschen machen kann, eine Begleitung - besonders in schwierigen Lebensphasen oder in Zeiten der Trauer.
Mein Angebot der „Hilfe zur Selbsthilfe“ kann den beschenkten Menschen dabei unterstützen, in herausfordernden Zeiten eigene Stärken wiederzuentdecken und den persönlichen Weg gestärkt weiterzugehen.
So können Sie eine Begleitung verschenken:
Rufen Sie mich gerne unter 07681-475661 an oder schreiben Sie mir hier eine E-Mail. Ich stelle den Gutschein individuell für Sie aus – egal ob für eine oder mehrere Beratungseinheiten. Den Gutschein können Sie nach Absprache persönlich abholen, oder ich sende ihn Ihnen per Post zu.
Bitte stellen Sie sicher, dass die beschenkte Person für eine solche Unterstützung offen ist, damit das Geschenk seine volle, wohltuende Wirkung entfalten kann.
Gemeinsam eine Lösung finden
Unterschiedliche Lebensumstände – wie Ausbildung, Studium, Ruhestand oder Zeiten nach einem Verlust – können mit finanziellen Herausforderungen verbunden sein. Eine Investition in die eigene Begleitung sollte nicht an den finanziellen Möglichkeiten scheitern. Sprechen Sie mich bitte vertrauensvoll an - gemeinsam finden wir eine Lösung, die für beide Seiten passt.
*Alle genannten Preise sind Endpreise. Umsatzsteuer wird nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben und folglich auch nicht ausgewiesen.